Kapitel 1 – Geltungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Besonderen Vertragsbedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVOCON Studio UG (haftungsbeschränkt).
Sie gelten für sämtliche Leistungen im Bereich:
Engineering
Konstruktion
CAD-Entwicklung
Reverse Engineering
Produktentwicklung
Prototypenbau
additive Fertigung (3D-Druck)
Kleinserienfertigung
technische Beratung
Machbarkeitsstudien
digitale Fertigungsdienstleistungen
Bei Widersprüchen zwischen diesen Bedingungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen diese Besonderen Vertragsbedingungen für die vorgenannten Leistungen vor.
Kapitel 2 – CAD-Dateien und Kundendaten
§ 2 Bereitstellung von CAD-Dateien
Der Auftraggeber stellt sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Daten vollständig und in einem technisch geeigneten Format zur Verfügung.
Hierzu gehören insbesondere:
STEP (.stp/.step)
STL
3MF
IGES (.igs/.iges)
OBJ
DXF
DWG
PDF-Zeichnungen
technische Spezifikationen
Stücklisten
Materialvorgaben
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen.
§ 3 Rechte an den bereitgestellten Daten
Mit der Übermittlung der Daten bestätigt der Auftraggeber,
Inhaber sämtlicher erforderlicher Nutzungsrechte zu sein,
keine Rechte Dritter zu verletzen,
sowie zur Beauftragung der Fertigung berechtigt zu sein.
Der Auftraggeber stellt EVOCON Studio von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung von Schutzrechten aufgrund der bereitgestellten Daten entstehen.
§ 4 Vertraulichkeit
EVOCON Studio behandelt sämtliche übermittelten CAD-Dateien, Zeichnungen, Modelle, Stücklisten, Spezifikationen und sonstigen technischen Unterlagen vertraulich.
Die Nutzung erfolgt ausschließlich
zur Angebotserstellung,
zur technischen Prüfung,
zur Fertigung,
zur Qualitätssicherung,
sowie zur Vertragsabwicklung.
Eine Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
Kapitel 3 – Technische Prüfung
§ 5 Plausibilitätsprüfung
Vor Beginn der Fertigung kann EVOCON Studio die übermittelten Daten einer technischen Plausibilitätsprüfung unterziehen.
Diese umfasst insbesondere:
Dateiintegrität
Druckbarkeit
offensichtliche Geometriefehler
Mindestwandstärken
offensichtliche Kollisionen
offensichtliche Fertigungsprobleme
Diese Prüfung ersetzt keine konstruktive oder funktionale Freigabe.
§ 6 Verantwortung des Auftraggebers
Die Verantwortung für
Konstruktion,
Funktion,
Dimensionierung,
Belastbarkeit,
Materialauswahl,
Zulassung,
sowie den vorgesehenen Verwendungszweck
verbleibt ausschließlich beim Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Kapitel 4 – Fertigung
§ 7 Additive Fertigung
Die Fertigung erfolgt nach dem jeweils vereinbarten Fertigungsverfahren sowie den zum Zeitpunkt der Herstellung geltenden technischen Möglichkeiten.
Fertigungsbedingte Besonderheiten wie Schichtstrukturen, materialtypische Oberflächen, geringfügige Maßabweichungen oder Farbunterschiede stellen keinen Mangel dar, sofern sie innerhalb der vereinbarten oder branchenüblichen Toleranzen liegen.
§ 8 Änderungsmanagement
Nach Freigabe der Fertigung können Änderungen an Konstruktion, Material oder Stückzahl nur berücksichtigt werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Hierdurch entstehende Mehrkosten oder Terminverschiebungen werden dem Auftraggeber vor Umsetzung mitgeteilt.
§ 9 Freigabe
Soweit vereinbart, erfolgt die Fertigung erst nach schriftlicher Freigabe von:
CAD-Modellen,
technischen Zeichnungen,
Materialauswahl,
Oberflächen,
Stückzahlen
oder Prototypen.
Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber die technische Eignung der freigegebenen Ausführung.
Kapitel 5 – Fertigungstoleranzen, Qualität und Materialeigenschaften
§ 10 Fertigungstoleranzen
(1) Additiv gefertigte Bauteile unterliegen verfahrens-, material- und konstruktionsbedingten Fertigungstoleranzen.
(2) Maßabweichungen innerhalb der für das jeweilige Fertigungsverfahren allgemein anerkannten Toleranzen stellen keinen Sachmangel dar, sofern keine ausdrücklich schriftlich vereinbarten Präzisionstoleranzen Bestandteil des Vertrages geworden sind.
(3) Bei funktionalen Passungen empfiehlt EVOCON Studio grundsätzlich die Herstellung eines Prototyps oder Musterteils vor der Serienfertigung.
(4) Soweit der Auftraggeber besondere Maß-, Form- oder Lagetoleranzen verlangt, sind diese vor Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen und gesondert zu vereinbaren.
§ 11 Materialbedingte Eigenschaften
(1) Die Eigenschaften additiv gefertigter Bauteile unterscheiden sich je nach Werkstoff und Fertigungsverfahren.
Hierzu gehören insbesondere:
Oberflächenstruktur
Schichtlinien
Druckrichtung
mechanische Eigenschaften
Temperaturbeständigkeit
UV-Beständigkeit
Chemikalienbeständigkeit
Feuchtigkeitsaufnahme
Maßstabilität
(2) Farbabweichungen zwischen verschiedenen Fertigungslosen sowie geringfügige Unterschiede in der Oberflächenbeschaffenheit stellen keinen Mangel dar.
(3) Materialdatenblätter beschreiben typische Materialeigenschaften. Sie stellen keine zugesicherten Eigenschaften oder Garantien dar.
§ 12 Funktionsprüfung
(1) EVOCON Studio prüft gefertigte Bauteile ausschließlich im vereinbarten Umfang.
(2) Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung erfolgt insbesondere keine:
Dauerfestigkeitsprüfung
Belastungsprüfung
Lebensdauerprüfung
Sicherheitsprüfung
Zulassungsprüfung
CE-Konformitätsbewertung
medizinische Validierung
luftfahrttechnische Freigabe
(3) Die Prüfung der Eignung für den vorgesehenen Einsatzzweck obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.
§ 13 Prototypen
(1) Prototypen dienen der Erprobung, Validierung und Weiterentwicklung von Konstruktionen.
(2) Prototypen sind grundsätzlich nicht als serienreife Produkte anzusehen.
(3) Vor einer Serienfertigung empfiehlt EVOCON Studio eine technische Freigabe durch den Auftraggeber unter realen Einsatzbedingungen.
§ 14 Serienfertigung
(1) Serienfertigungen erfolgen auf Grundlage der durch den Auftraggeber freigegebenen Konstruktion.
(2) Änderungen an der Konstruktion nach Freigabe können Auswirkungen auf Preis, Lieferzeit, Materialverbrauch und Qualität haben.
(3) EVOCON Studio ist berechtigt, im Rahmen des technischen Fortschritts gleichwertige Fertigungsverfahren oder Materialien einzusetzen, sofern dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung der vereinbarten Eigenschaften entsteht und keine ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde.
§ 15 Reklamationen
(1) Der Auftraggeber hat gelieferte Produkte unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Abweichungen von der Bestellung zu überprüfen.
(2) Reklamationen sind unter Angabe der Bestellnummer, einer Beschreibung des Mangels sowie aussagekräftiger Fotos oder sonstiger Nachweise möglichst zeitnah schriftlich mitzuteilen.
(3) Beanstandete Bauteile dürfen ohne vorherige Abstimmung mit EVOCON Studio grundsätzlich nicht verändert, nachbearbeitet oder entsorgt werden, sofern dadurch die Prüfung des geltend gemachten Mangels unmöglich würde.
(4) EVOCON Studio erhält Gelegenheit zur Prüfung des geltend gemachten Mangels und entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über die weitere Vorgehensweise.
§ 16 Nachbearbeitung
(1) Soweit vereinbart, können Nachbearbeitungen wie Schleifen, Bohren, Gewindeschneiden, Lackieren, Färben oder andere Bearbeitungsschritte durchgeführt werden.
(2) Durch Nachbearbeitungen können sich Maße, Oberflächen oder Materialeigenschaften verändern.
(3) Nachträgliche Bearbeitungen durch den Auftraggeber oder Dritte können Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen, soweit der geltend gemachte Mangel hierauf zurückzuführen ist.
§ 17 Verpackung
(1) Die Verpackung erfolgt nach fachlichen Gesichtspunkten entsprechend Art, Größe und Empfindlichkeit des jeweiligen Produkts.
(2) Besondere Verpackungsanforderungen sind vor Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren.
(3) Mehrkosten für Spezialverpackungen, Exportverpackungen oder kundenspezifische Verpackungslösungen werden gesondert berechnet, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Kapitel 6 – Entwicklungsleistungen, Reverse Engineering und technische Beratung
§ 18 Engineering- und Entwicklungsleistungen
(1) EVOCON Studio erbringt auf Wunsch des Auftraggebers Engineering- und Entwicklungsleistungen, insbesondere in den Bereichen:
Produktentwicklung
Maschinenbau
Vorrichtungsbau
Betriebsmittelkonstruktion
Kunststoff- und Metallkonstruktionen
Prüfstandsentwicklung
CAD-Konstruktion
technische Berechnungen
Machbarkeitsstudien
Designoptimierung
Fertigungsoptimierung
(2) Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
§ 19 Technische Beratung
(1) Beratungsleistungen erfolgen nach bestem Fachwissen auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung verfügbaren Informationen.
(2) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, schuldet EVOCON Studio keinen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg.
(3) Entscheidungen über Konstruktion, Materialwahl, Einsatzbedingungen oder Produktionsverfahren trifft der Auftraggeber eigenverantwortlich.
§ 20 Reverse Engineering
(1) Reverse-Engineering-Leistungen werden ausschließlich auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Bauteile oder Unterlagen durchgeführt.
(2) Der Auftraggeber versichert, zur Beauftragung dieser Leistungen berechtigt zu sein und keine Schutzrechte Dritter zu verletzen.
(3) EVOCON Studio übernimmt keine Prüfung, ob Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte, Designrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter bestehen.
(4) Der Auftraggeber stellt EVOCON Studio von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung solcher Rechte resultieren.
§ 21 Konstruktionsänderungen
(1) Änderungswünsche des Auftraggebers nach Projektbeginn sind schriftlich mitzuteilen.
(2) EVOCON Studio prüft die technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit der gewünschten Änderungen.
(3) Änderungen können insbesondere Auswirkungen haben auf:
Entwicklungsaufwand
Fertigungsaufwand
Materialeinsatz
Liefertermine
Projektkosten
Prüf- und Freigabeprozesse
(4) Erforderliche Mehrleistungen werden gesondert vergütet, sofern sie nicht bereits vom ursprünglichen Leistungsumfang umfasst sind.
§ 22 Projektunterlagen
(1) Der Auftraggeber stellt EVOCON Studio alle zur Durchführung des Projekts erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.
Hierzu zählen insbesondere:
Lastenhefte
Pflichtenhefte
CAD-Daten
Zeichnungen
Stücklisten
Normen
Prüfvorschriften
Materialvorgaben
Freigaben
Musterteile
(2) Verzögerungen, die durch verspätet oder unvollständig bereitgestellte Informationen entstehen, verlängern vereinbarte Liefer- und Projektfristen entsprechend.
§ 23 Projektkommunikation
(1) Zur Sicherstellung eines effizienten Projektablaufs benennt jede Vertragspartei mindestens einen fachlichen Ansprechpartner.
(2) Technische Entscheidungen, Freigaben und Änderungsaufträge sollen aus Gründen der Nachvollziehbarkeit schriftlich erfolgen (z. B. per E-Mail oder über ein vereinbartes Projektmanagementsystem).
(3) Mündliche Absprachen werden erst verbindlich, wenn sie von EVOCON Studio schriftlich bestätigt wurden oder sich aus dem tatsächlichen Projektverlauf eindeutig ergeben.
§ 24 Projektabnahme
(1) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, erfolgt diese nach Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und bestehende Mängel nachvollziehbar schriftlich mitzuteilen.
(3) Werden innerhalb der vereinbarten oder gesetzlich maßgeblichen Frist keine wesentlichen Mängel gerügt und wird die Leistung produktiv genutzt, kann die Leistung als abgenommen gelten, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(4) Teilabnahmen können vereinbart werden und stehen einer späteren Gesamtabnahme nicht entgegen.
Kapitel 7 – Vertraulichkeit, Geschäftsgeheimnisse und Nutzungsrechte
§ 25 Vertraulichkeit
(1) EVOCON Studio verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen vertraulichen Informationen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrags zu verwenden.
(2) Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere:
CAD-Dateien
3D-Modelle
technische Zeichnungen
Stücklisten
Lasten- und Pflichtenhefte
Prototypen
Fertigungsunterlagen
Kalkulationen
Entwicklungsdaten
Prüfergebnisse
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
sonstige nicht öffentlich zugängliche technische oder kaufmännische Informationen.
(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort, soweit keine gesetzlichen Offenlegungspflichten bestehen.
§ 26 Schutz von Geschäftsgeheimnissen
(1) EVOCON Studio behandelt Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).
(2) Vertrauliche Unterlagen werden nur denjenigen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten zugänglich gemacht, die diese Informationen zur Durchführung des jeweiligen Auftrags benötigen.
(3) Soweit externe Dienstleister eingebunden werden, erfolgt dies – soweit erforderlich – unter geeigneten vertraglichen Vertraulichkeits- und Datenschutzregelungen.
§ 27 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
(1) Soweit EVOCON Studio im Auftrag des Kunden CAD-Modelle, Konstruktionen, technische Zeichnungen oder sonstige Arbeitsergebnisse erstellt, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte.
(2) Der Umfang der Nutzungsrechte richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag oder Angebot.
(3) Sofern keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung getroffen wurde, verbleiben alle darüber hinausgehenden Rechte bei EVOCON Studio.
§ 28 Eigentum an Kundendaten
(1) Die vom Auftraggeber bereitgestellten CAD-Dateien, Zeichnungen und sonstigen Projektunterlagen verbleiben im Eigentum bzw. in der Rechteinhaberschaft des Auftraggebers.
(2) EVOCON Studio erhält lediglich das für die Angebotserstellung, Projektbearbeitung, Fertigung und Vertragsabwicklung erforderliche Nutzungsrecht.
(3) Eine Nutzung für andere Zwecke erfolgt ausschließlich mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers oder auf gesetzlicher Grundlage.
§ 29 Archivierung von Projektdaten
(1) EVOCON Studio kann projektbezogene Unterlagen, CAD-Dateien und technische Dokumentationen nach Abschluss des Projekts für einen angemessenen Zeitraum archivieren, soweit dies zur Vertragserfüllung, Dokumentation, Mängelbearbeitung oder aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist.
(2) Nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen werden die Daten gelöscht oder anonymisiert, sofern keine gesetzlichen Pflichten oder berechtigten Interessen einer Löschung entgegenstehen.
§ 30 Referenzprojekte
(1) EVOCON Studio darf ein Projekt nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers als Referenz nennen oder veröffentlichen.
(2) Ohne ausdrückliche Zustimmung werden weder technische Zeichnungen noch CAD-Dateien, Fotos, Renderings oder sonstige projektbezogene Informationen veröffentlicht, sofern hierdurch berechtigte Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden könnten.
(3) Allgemeine Angaben zur Art des Projekts oder zum Leistungsumfang dürfen in anonymisierter Form für statistische oder werbliche Zwecke verwendet werden, sofern keine Rückschlüsse auf den Auftraggeber möglich sind und keine entgegenstehenden Vereinbarungen bestehen.
§ 31 Rückgabe von Unterlagen
Soweit gesetzlich zulässig oder vertraglich vereinbart, werden vom Auftraggeber überlassene Originalunterlagen nach Abschluss des Projekts zurückgegeben oder auf Wunsch datenschutzgerecht vernichtet. Digitale Kopien können im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder zur Wahrung berechtigter Interessen archiviert bleiben.
Kapitel 8 – Schlussbestimmungen
§ 32 Technische Änderungen
(1) EVOCON Studio ist berechtigt, technische Änderungen an Konstruktionen, Fertigungsverfahren, Materialien oder Produktionsabläufen vorzunehmen, soweit
dadurch die vereinbarte Funktion nicht beeinträchtigt wird,
keine wesentlichen Nachteile für den Auftraggeber entstehen,
gesetzliche oder normative Anforderungen eingehalten werden,
oder die Änderungen dem technischen Fortschritt dienen.
(2) Wesentliche Änderungen werden dem Auftraggeber vor Umsetzung mitgeteilt, sofern sie Auswirkungen auf Funktion, Preis oder Lieferzeit haben.
§ 33 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt entbinden EVOCON Studio für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung.
(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
Naturkatastrophen
Feuer
Überschwemmungen
Pandemien
Epidemien
Streiks
Energieversorgungsstörungen
Lieferengpässe
Cyberangriffe
behördliche Maßnahmen
Krieg
Terror
sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereichs.
(3) Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger an und ist eine Vertragserfüllung dauerhaft unzumutbar, können beide Vertragsparteien nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
§ 34 Export und Verwendung der Produkte
(1) Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Export, Import, Produktsicherheit sowie der Verwendung der gelieferten Produkte einzuhalten.
(2) EVOCON Studio übernimmt keine Verantwortung für die Zulässigkeit des Einsatzes der Produkte in bestimmten Ländern oder Anwendungsbereichen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 35 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
§ 36 Rangfolge der Vertragsunterlagen
Bei Widersprüchen zwischen mehreren Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge:
1. Individuelle schriftliche Vereinbarungen
2. Auftragsbestätigung
3. Angebot
4. Leistungsbeschreibung
5. Besondere Vertragsbedingungen für Engineering-, Konstruktions- und 3D-Druckdienstleistungen
6. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 37 Inkrafttreten
Diese Besonderen Vertragsbedingungen gelten für alle ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung geschlossenen Verträge, soweit sie wirksam in das jeweilige Vertragsverhältnis einbezogen wurden.
Stand: Juni 2026
Widerrufsbelehrung und Verbraucherinformationen
Kapitel 1 – Widerrufsbelehrung
§ 1 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Widerrufsfrist
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn (14) Tage ab dem Tag,
an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen haben,
oder – bei Teillieferungen – die letzte Ware erhalten haben.
Zur Ausübung Ihres Widerrufsrechts müssen Sie die
EVOCON Studio UG (haftungsbeschränkt)
Alte Rathausgasse 2a
74924 Neckarbischofsheim
E-Mail: hello@evocon.studio
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. per Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss informieren.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihrer Widerrufserklärung.
§ 2 Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag wirksam widerrufen, erstatten wir Ihnen sämtliche von Ihnen erhaltenen Zahlungen einschließlich der Standardlieferkosten unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen nach Eingang Ihres Widerrufs.
Für die Rückzahlung verwenden wir grundsätzlich dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Sie haben die Ware unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen nach Erklärung des Widerrufs an uns zurückzusenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, soweit gesetzlich zulässig.
§ 3 Ausschluss des Widerrufsrechts
Ein Widerrufsrecht besteht nicht, soweit gesetzlich kein Widerrufsrecht vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere für Verträge über Waren,
die nicht vorgefertigt sind,
deren Herstellung auf einer individuellen Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher beruht,
oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Hierunter fallen insbesondere individuell nach Kundenvorgaben gefertigte 3D-Druckteile, Prototypen sowie Bauteile, die auf Grundlage kundenseitig bereitgestellter CAD-Dateien hergestellt werden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen und Grenzen dieses Ausschlusses bleiben unberührt.
§ 4 Beginn der Fertigung
Mit der ausdrücklichen Freigabe des Fertigungsauftrags bestätigt der Kunde, dass EVOCON Studio mit der Bearbeitung und Herstellung beginnen darf.
Soweit gesetzlich erforderlich, werden erforderliche Erklärungen oder Einwilligungen vor Beginn der Fertigung gesondert eingeholt.
§ 5 Rücksendungen
Rücksendungen sind möglichst vorab anzukündigen.
Die Rücksendung hat transportsicher zu erfolgen.
Beschädigungen, die ausschließlich auf eine unsachgemäße Verpackung bei der Rücksendung zurückzuführen sind, können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden.
§ 6 Reklamationen
Unabhängig von einem gesetzlichen Widerrufsrecht bleiben die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden unberührt.
Beanstandungen sollten möglichst zeitnah und unter Beifügung aussagekräftiger Fotos sowie einer Beschreibung des Mangels erfolgen, um eine schnelle Bearbeitung zu ermöglichen.
Kapitel 2 – Muster-Widerrufsformular
Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen möchten, können Sie dieses Formular ausfüllen und an uns zurücksenden.
An:
EVOCON Studio UG (haftungsbeschränkt)
Alte Rathausgasse 2a
74924 Neckarbischofsheim
Deutschland
Telefon: +49 160 98 75 07 91
E-Mail: hello@evocon.studio
Widerruf
Hiermit widerrufe(n) ich / wir den von mir / uns abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren bzw. die Erbringung der folgenden Dienstleistung:
Bestellt am:
Erhalten am:
Auftragsnummer (optional):
Name des Verbrauchers:
Anschrift:
Telefon (optional):
E-Mail (optional):
Grund des Widerrufs (freiwillige Angabe):
Datum:
Unterschrift (nur bei Mitteilung auf Papier):
Hinweise zum Widerruf
Die Angabe des Widerrufsgrundes ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Widerrufs.
Das Formular kann per Post oder per E-Mail übermittelt werden.
Die gesetzlichen Widerrufsfristen bleiben unberührt.
Bei individuell nach Kundenvorgaben gefertigten Produkten kann das Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen sein. Maßgeblich sind die gesetzlichen Bestimmungen sowie die im Vertrag und in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Regelungen.
Kontakt für Rückfragen
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Alte Rathausgasse 2a
74924 Neckarbischofsheim
E-Mail: hello@evocon.studio
Telefon: +49 160 98 75 07 91
Kapitel 3 – Materialrichtlinien und technische Fertigungsregeln
§ 1 Allgemeine Hinweise
Die nachfolgenden Materialrichtlinien dienen der Information über typische Eigenschaften der von EVOCON Studio angebotenen Werkstoffe und Fertigungsverfahren.
Alle angegebenen Eigenschaften stellen typische Erfahrungswerte dar und sind – sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart – keine zugesicherten Produkteigenschaften oder Garantien.
Die Auswahl des geeigneten Materials erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber. EVOCON Studio unterstützt auf Wunsch bei der Materialauswahl im Rahmen einer technischen Beratung.
§ 2 PLA (Polylactid)
Typische Eigenschaften
Hohe Maßgenauigkeit
Sehr gute Druckqualität
Gute Oberflächenoptik
Einfache Nachbearbeitung
Geringe Verzugneigung
Typische Einsatzbereiche
Designmodelle
Architekturmodelle
Demonstrationsmodelle
Konzeptbauteile
Funktionsmuster mit geringer Belastung
Einschränkungen
PLA ist nur eingeschränkt geeignet für:
dauerhafte Sonneneinstrahlung
erhöhte Temperaturen
stark mechanisch belastete Bauteile
dauerhafte Außenanwendungen
§ 3 PETG
Typische Eigenschaften
Hohe Schlagzähigkeit
Gute chemische Beständigkeit
Gute Witterungsbeständigkeit
Gute Layerhaftung
Hohe Dauerfestigkeit
Typische Einsatzbereiche
Funktionsteile
Vorrichtungen
Gehäuse
Halterungen
Maschinenbauteile
Prototypen
§ 4 ABS / ASA
Eigenschaften
Hohe Temperaturbeständigkeit
Gute mechanische Festigkeit
Gute Bearbeitbarkeit
Hohe Dauerbelastbarkeit
ASA besitzt zusätzlich eine deutlich bessere UV- und Witterungsbeständigkeit und eignet sich daher besonders für Außenanwendungen.
Typische Anwendungen:
Gehäuse
Maschinenbauteile
Fahrzeugtechnik
Außeneinsatz
technische Prototypen
§ 5 PA (Nylon)
Typische Eigenschaften:
sehr hohe Festigkeit
hohe Zähigkeit
gute Verschleißfestigkeit
gute Gleiteigenschaften
hohe Dauerbelastbarkeit
Geeignet für:
Funktionsbauteile
Zahnräder
Lager
Vorrichtungen
Maschinenbau
industrielle Anwendungen
§ 6 Carbonfaserverstärkte Materialien (PA-CF, PETG-CF usw.)
Carbonfaserverstärkte Werkstoffe zeichnen sich insbesondere aus durch:
hohe Steifigkeit
geringes Gewicht
geringe Verformung
hohe Maßhaltigkeit
ausgezeichnete mechanische Eigenschaften
Sie eignen sich insbesondere für:
Leichtbau
Vorrichtungsbau
Robotik
Automatisierungstechnik
Maschinenbau
Prototypen mit hohen mechanischen Anforderungen
§ 7 TPU (Flexible Materialien)
Eigenschaften:
hohe Elastizität
gute Rückstellfähigkeit
abriebfest
stoßdämpfend
Geeignet für:
Dichtungen
Schutzelemente
Puffer
flexible Verbindungselemente
Greifer
Kabeldurchführungen
§ 8 Materialauswahl
Soweit der Auftraggeber kein bestimmtes Material vorgibt, erfolgt die Materialauswahl auf Grundlage der im Projekt bekannten Anforderungen.
Eine Empfehlung durch EVOCON Studio ersetzt keine eigenständige technische Prüfung durch den Auftraggeber hinsichtlich Eignung, Zulassung oder Einsatzbedingungen.
§ 9 Besondere Hinweise
Materialeigenschaften können insbesondere beeinflusst werden durch:
Druckorientierung
Wandstärke
Füllgrad
Geometrie
Umgebungsbedingungen
Temperatur
Feuchtigkeit
UV-Strahlung
chemische Einwirkungen
Diese Einflüsse sind bei der Konstruktion und Verwendung der Bauteile zu berücksichtigen.
§ 10 Materialänderungen
Sollte ein vereinbartes Material vorübergehend nicht verfügbar sein, kann EVOCON Studio nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber ein technisch gleichwertiges Material einsetzen.
Eine Materialänderung erfolgt ausschließlich nach Zustimmung des Auftraggebers oder auf Grundlage einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung.
Kapitel 4 – Konstruktions- und Designrichtlinien
§ 11 Allgemeine Konstruktionshinweise
Für eine wirtschaftliche und qualitativ hochwertige Fertigung sollten Bauteile entsprechend den Besonderheiten des jeweiligen additiven Fertigungsverfahrens konstruiert werden.
Eine fertigungsgerechte Konstruktion verbessert insbesondere:
Maßhaltigkeit
Oberflächenqualität
Stabilität
Fertigungszeit
Materialverbrauch
Wirtschaftlichkeit
§ 12 Mindestwandstärken
Die erforderliche Mindestwandstärke hängt vom verwendeten Material, dem Fertigungsverfahren sowie der Geometrie des Bauteils ab.
Als allgemeine Empfehlung gelten:
nicht belastete Bauteile: mindestens 1,0 mm
normale Funktionsteile: mindestens 2,0 mm
hoch belastete Bauteile: mindestens 3,0 mm
lange, freistehende Elemente: entsprechend der Belastung stärker ausführen
Sehr dünnwandige Bereiche können zu Verzug, Brüchen oder einer unzureichenden Druckqualität führen.
§ 13 Bohrungen
Bohrungen sollten grundsätzlich mit einem ausreichenden Durchmesser konstruiert werden.
Bei funktionsrelevanten Passungen empfiehlt sich eine nachträgliche spanende Bearbeitung (z. B. Bohren oder Reiben), sofern hohe Maßgenauigkeiten erforderlich sind.
§ 14 Gewinde
Gedruckte Gewinde sind für gering belastete Anwendungen geeignet.
Für dauerhaft belastete Verbindungen empfiehlt EVOCON Studio den Einsatz von:
Gewindeeinsätzen
Einschmelzmuttern
Pressmuttern
Metallgewinden
Gewindebuchsen
§ 15 Passungen
Bei Steckverbindungen, Schiebesitzen oder Presspassungen sind die fertigungsbedingten Toleranzen des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen.
Für funktionskritische Passungen empfiehlt EVOCON Studio die Herstellung eines Musterteils vor der Serienfertigung.
§ 16 Überhänge
Je nach Fertigungsverfahren können Überhänge ohne Stützstrukturen nur bis zu einem bestimmten Winkel gefertigt werden.
Größere Überhänge können zusätzliche Stützstrukturen erforderlich machen.
Diese können Einfluss haben auf:
Oberflächenqualität
Nachbearbeitungsaufwand
Fertigungszeit
Herstellungskosten
§ 17 Hinterschneidungen und Hohlräume
Geschlossene Hohlräume, Hinterschneidungen oder schwer zugängliche Bereiche sollten bereits während der Konstruktion berücksichtigt werden.
Je nach Fertigungsverfahren können Entlüftungs- oder Reinigungsöffnungen erforderlich sein.
§ 18 Toleranzen
Soweit keine besonderen Präzisionstoleranzen schriftlich vereinbart wurden, erfolgt die Fertigung nach den für das jeweilige Verfahren üblichen Fertigungstoleranzen.
Bei hochpräzisen Bauteilen empfiehlt EVOCON Studio eine nachträgliche mechanische Bearbeitung.
§ 19 Bauorientierung
Die Orientierung des Bauteils im Bauraum beeinflusst unter anderem:
Festigkeit
Oberflächenqualität
Maßhaltigkeit
Stützmaterial
Druckzeit
Materialverbrauch
EVOCON Studio wählt die Bauorientierung nach technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten, sofern keine ausdrückliche Vorgabe des Auftraggebers vereinbart wurde.
§ 20 Nachbearbeitung
Je nach Material und Fertigungsverfahren können folgende Nachbearbeitungen angeboten werden:
Entgraten
Schleifen
Polieren
Gewindeschneiden
Bohren
Fräsen
Lackieren
Färben
Kleben
Montage
Diese Leistungen sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 21 Konstruktionsprüfung
Eine Prüfung der hochgeladenen CAD-Dateien erfolgt ausschließlich hinsichtlich offensichtlicher technischer Fertigbarkeit.
Eine vollständige Überprüfung der Konstruktion auf:
Funktion,
Festigkeit,
Lebensdauer,
Sicherheit,
Normenkonformität,
Zulassungsfähigkeit oder
Eignung für den vorgesehenen Einsatzzweck
ist nicht Bestandteil des Standardauftrags, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Kapitel 5 – Qualitätsrichtlinien, Prüfung und Abnahme
§ 22 Qualitätsgrundsätze
EVOCON Studio fertigt alle Produkte nach den anerkannten Regeln der Technik sowie unter Anwendung geeigneter Fertigungs-, Prüf- und Qualitätssicherungsverfahren.
Der Umfang der Qualitätsprüfung richtet sich nach:
dem vereinbarten Leistungsumfang,
dem eingesetzten Fertigungsverfahren,
den vereinbarten technischen Spezifikationen,
sowie den Anforderungen des jeweiligen Projekts.
Eine 100-%-Prüfung sämtlicher Eigenschaften erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 23 Sichtprüfung
Vor dem Versand erfolgt grundsätzlich eine Sichtprüfung der gefertigten Bauteile.
Hierbei werden unter anderem geprüft:
offensichtliche Beschädigungen,
unvollständige Fertigung,
grobe Maßabweichungen,
starke Verformungen,
Materialfehler,
erhebliche Druckfehler,
Transportsicherheit der Verpackung.
Die Sichtprüfung ersetzt keine vollständige Funktions- oder Belastungsprüfung.
§ 24 Maßprüfung
Eine Maßprüfung erfolgt nur, soweit sie
vertraglich vereinbart wurde,
für den Fertigungsprozess erforderlich ist,
oder Bestandteil einer gesonderten Qualitätsvereinbarung ist.
Messprotokolle werden nur erstellt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 25 Funktionsprüfung
Funktionsprüfungen erfolgen ausschließlich, soweit sie Vertragsbestandteil sind.
Hierzu können beispielsweise gehören:
Montageprüfungen,
Passungsprüfungen,
Bewegungsprüfungen,
Dichtigkeitsprüfungen,
elektrische Prüfungen,
oder andere projektspezifische Tests.
Ohne entsprechende Vereinbarung schuldet EVOCON Studio keine Funktionsprüfung.
§ 26 Prüfprotokolle
Prüfprotokolle, Messberichte oder Dokumentationen werden nur erstellt und übergeben, wenn dies ausdrücklich Bestandteil des Angebots oder der Auftragsbestätigung ist.
§ 27 Abnahme durch den Auftraggeber
Soweit eine Abnahme vereinbart wurde, hat der Auftraggeber die gelieferten Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen.
Die Prüfung sollte insbesondere folgende Punkte umfassen:
Übereinstimmung mit der Bestellung,
Material,
Maße,
Stückzahl,
Funktion,
Oberflächenbeschaffenheit,
offensichtliche Mängel.
Werden keine wesentlichen Mängel gerügt und wird die Leistung vertragsgemäß genutzt, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme.
§ 28 Reklamationsverfahren
Beanstandungen sollten möglichst folgende Informationen enthalten:
Auftrags- oder Rechnungsnummer,
Beschreibung des Mangels,
Fotos oder Videos des betroffenen Bauteils,
Angabe des Einsatzbereichs,
Datum der Feststellung.
Dies ermöglicht eine schnellere Bearbeitung.
§ 29 Untersuchung beanstandeter Produkte
EVOCON Studio ist berechtigt, beanstandete Produkte zur Prüfung anzufordern.
Vor Abschluss der Prüfung sollen beanstandete Bauteile grundsätzlich nicht verändert, nachbearbeitet oder entsorgt werden, soweit dies die Untersuchung beeinträchtigen würde.
§ 30 Nachbesserung
Liegt ein Sachmangel vor, erfolgt die Mängelbeseitigung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. EVOCON Studio kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen.
§ 31 Qualitätsverbesserung
Zur kontinuierlichen Verbesserung von Produkten und Dienstleistungen können Erkenntnisse aus Reklamationen, Qualitätsprüfungen und Kundenrückmeldungen ausgewertet werden.
Soweit dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt dies gemäß der Datenschutzerklärung und den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.