Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

 

Kapitel 1 – Geltungsbereich und Vertragspartner

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der

EVOCON Studio UG (haftungsbeschränkt)
Alte Rathausgasse 2a
74924 Neckarbischofsheim
Deutschland

– nachfolgend „EVOCON Studio“ oder „Auftragnehmer“ –

und ihren Kunden über die Erbringung von Dienstleistungen sowie die Herstellung und Lieferung von Produkten.

(2) Die AGB gelten insbesondere für folgende Leistungen:

  • CAD-Konstruktion

  • Produktentwicklung

  • Technische Beratung

  • Reverse Engineering

  • 3D-Druck

  • Prototypenfertigung

  • Musterfertigung

  • Kleinserienfertigung

  • Entwicklung technischer Komponenten

  • additive Fertigung

  • digitale Fertigungsdienstleistungen

  • Online-Angebots- und Bestellsysteme

  • Upload und Verarbeitung von CAD-Dateien

(3) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit in den einzelnen Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn EVOCON Studio ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn EVOCON Studio in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt.

 

§ 2 Vertragspartner

Vertragspartner des Kunden ist:

EVOCON Studio UG (haftungsbeschränkt)

Alte Rathausgasse 2a
74924 Neckarbischofsheim
Deutschland

Geschäftsführer: Jochen Pawlisch

E-Mail: hello@evocon.studio

Telefon: +49 160 98 75 07 91

Handelsregister: Amtsgericht Mannheim

HRB 757154

USt-IdNr.: DE460922773

 

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) EVOCON Studio bietet Dienstleistungen im Bereich Engineering, Konstruktion und additive Fertigung sowie den Vertrieb individuell gefertigter Produkte an.

(2) Vertragsgegenstand kann insbesondere sein:

  • Entwicklung technischer Lösungen

  • Erstellung von CAD-Modellen

  • Optimierung vorhandener Konstruktionen

  • Fertigung von Prototypen

  • Herstellung von Kleinserien

  • Herstellung individueller Bauteile nach Kundenvorgaben

  • technische Beratung

  • Machbarkeitsanalysen

  • Erstellung technischer Dokumentationen

(3) Die Beschreibung der jeweiligen Leistung ergibt sich aus dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der jeweiligen Leistungsbeschreibung auf der Website.

 

§ 4 Rangfolge der Vertragsunterlagen

Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:

  1.  Individuelle schriftliche Vereinbarungen

  2.  Auftragsbestätigung

  3.  Angebot

  4.  Leistungsbeschreibung

  5.  diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

§ 5 Vertragssprache

Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.

Sofern Informationen zusätzlich in einer anderen Sprache bereitgestellt werden, dient dies ausschließlich der besseren Verständlichkeit. Im Zweifel ist die deutsche Fassung maßgeblich.

 

Kapitel 2 – Vertragsschluss

§ 6 Allgemeines

(1) Die Darstellung von Produkten, Dienstleistungen, Preisen oder Konfigurationsmöglichkeiten auf unserer Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages abzugeben.

(2) Sämtliche Angebote von EVOCON Studio sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

 

§ 7 Nutzung des Online-Konfigurators

(1) Über den auf der Website eingebundenen Online-Konfigurator können Kunden individuelle 3D-Druckaufträge konfigurieren.

Hierbei können insbesondere

  • CAD-Dateien hochgeladen,

  • Materialien ausgewählt,

  • Druckparameter festgelegt,

  • Oberflächenoptionen gewählt,

  • Stückzahlen definiert

  • sowie Preisinformationen berechnet werden.

(2) Die Berechnung der Preise erfolgt automatisiert anhand der jeweils ausgewählten Parameter und stellt zunächst eine unverbindliche Preisindikation dar.

(3) EVOCON Studio behält sich vor, automatisiert berechnete Preise zu überprüfen und im Einzelfall anzupassen, insbesondere wenn

  • die hochgeladene Datei technische Besonderheiten aufweist,

  • zusätzliche Nachbearbeitungen erforderlich werden,

  • Fertigungsrisiken bestehen,

  • Materialabweichungen auftreten,

oder eine wirtschaftliche Fertigung zu den berechneten Konditionen nicht möglich ist.

 

§ 8 Abgabe einer Bestellung

(1) Mit dem Absenden einer Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, den Auftrag zu den angegebenen Konditionen erteilen zu wollen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

(3) Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass sämtliche hochgeladenen Dateien den tatsächlichen Fertigungswünschen entsprechen.

 

§ 9 Annahme des Auftrags

(1) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn EVOCON Studio die Bestellung ausdrücklich bestätigt oder mit der Ausführung des Auftrags beginnt.

(2) Eine automatisierte Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Vertragsangebots dar.

(3) EVOCON Studio ist berechtigt, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn

  • technische Gründe entgegenstehen,

  • sicherheitsrelevante Risiken bestehen,

  • gesetzliche Vorschriften verletzt würden,

  • Rechte Dritter betroffen sein könnten,

  • die hochgeladenen Dateien nicht verarbeitet werden können,

  • oder der Verdacht eines missbräuchlichen Verhaltens besteht.

 

§ 10 Änderungen nach Auftragserteilung

(1) Änderungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung von EVOCON Studio.

(2) Änderungen können insbesondere Auswirkungen auf

  • Preis,

  • Lieferzeit,

  • Material,

  • Fertigungsverfahren,

  • Qualität,

  • sowie den Leistungsumfang

haben.

(3) Bereits begonnene Fertigungsprozesse können Änderungen ausschließen oder zusätzliche Kosten verursachen.

 

§ 11 Rücktritt vor Fertigungsbeginn

Soweit gesetzlich zulässig und keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen, kann ein Auftrag vor Beginn der Fertigung im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben werden.

Bereits entstandene Aufwendungen, insbesondere für Konstruktion, Datenprüfung, Arbeitsvorbereitung oder Materialbeschaffung, können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

 

§ 12 Individuelle Sonderanfertigungen

Die von EVOCON Studio gefertigten Bauteile werden regelmäßig nach individuellen Vorgaben des Kunden hergestellt.

Hierzu zählen insbesondere:

  • individuell hochgeladene CAD-Dateien,

  • kundenspezifische Konstruktionen,

  • Einzelanfertigungen,

  • Prototypen,

  • Sondermaterialien,

  • Kleinserien nach Kundenvorgaben.

Für diese Aufträge gelten die besonderen gesetzlichen Regelungen für individuell angefertigte Waren. Weitere Einzelheiten, insbesondere zum Widerrufsrecht von Verbrauchern, ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung.

 

Kapitel 3 – Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung

§ 13 Preise

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise.

(2) Sämtliche Preise verstehen sich – soweit nicht ausdrücklich anders angegeben – in Euro (€).

(3) Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen.

(4) Gegenüber Unternehmern können Preise – soweit gesetzlich zulässig – als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

(5) Preisangaben im Online-Konfigurator beruhen auf den vom Kunden eingegebenen Parametern und können sich ändern, wenn sich nach Prüfung der übermittelten CAD-Dateien oder der technischen Anforderungen Abweichungen ergeben.

 

§ 14 Individuelle Preisanpassungen

EVOCON Studio ist berechtigt, den angebotenen Preis anzupassen, wenn nachträglich festgestellt wird, dass

  • die hochgeladenen Daten fehlerhaft oder unvollständig sind,

  • zusätzliche Konstruktionsarbeiten erforderlich werden,

  • Nachbearbeitungen notwendig sind,

  • besondere Qualitätsanforderungen bestehen,

  • außergewöhnliche Materialkosten entstehen,

  • oder die kalkulierte Fertigungszeit erheblich überschritten wird.

Über wesentliche Preisänderungen wird der Kunde vor Beginn der Fertigung informiert.

 

§ 15 Zahlungsarten

Zur Bezahlung stehen – je nach Verfügbarkeit – insbesondere folgende Zahlungsarten zur Verfügung:

  • Stripe

  • PayPal

EVOCON Studio behält sich vor, einzelne Zahlungsarten für bestimmte Aufträge oder Kunden auszuschließen.

 

§ 16 Fälligkeit

(1) Die Vergütung wird mit Vertragsschluss bzw. entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig.

(2) EVOCON Studio kann insbesondere bei individuell gefertigten Produkten Vorkasse oder eine vollständige Zahlung vor Fertigungsbeginn verlangen.

(3) Erst nach Zahlungseingang beginnt – soweit nichts anderes vereinbart wurde – die Bearbeitung bzw. Fertigung des Auftrags.

 

§ 17 Zahlungsverzug

(1) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) EVOCON Studio ist berechtigt,

  • die Bearbeitung laufender Aufträge auszusetzen,

  • Lieferungen zurückzuhalten,

  • weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zu verweigern,

  • sowie Verzugszinsen und gegebenenfalls weitere gesetzlich zulässige Verzugskosten geltend zu machen.

 

§ 18 Rechnungsstellung

Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse.

Auf Wunsch kann eine Rechnung in Papierform ausgestellt werden, sofern dem keine gesetzlichen oder technischen Gründe entgegenstehen.

 

§ 19 Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis bleiben gelieferte Waren Eigentum der EVOCON Studio UG (haftungsbeschränkt).

Bei Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt auch für laufende Geschäftsbeziehungen bis zum vollständigen Ausgleich aller offenen Forderungen, soweit gesetzlich zulässig.

 

Kapitel 4 – Lieferung, Versand, Gefahrübergang und Lieferzeiten

§ 20 Liefergebiet

(1) EVOCON Studio liefert grundsätzlich innerhalb Deutschlands.

(2) Lieferungen in andere Länder sind nach individueller Vereinbarung möglich.

(3) Ob eine Lieferung in das gewünschte Zielland erfolgen kann, wird dem Kunden im Rahmen des Bestellvorgangs oder auf Anfrage mitgeteilt.

 

§ 21 Versand

(1) Der Versand erfolgt grundsätzlich über den von EVOCON Studio ausgewählten Versanddienstleister.

(2) Derzeit erfolgt der Versand in der Regel über DHL.

(3) EVOCON Studio ist berechtigt, einen gleichwertigen Versanddienstleister zu wählen, sofern dies aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

 

§ 22 Lieferzeiten

(1) Lieferzeiten werden individuell angegeben oder im Rahmen der Auftragsbestätigung mitgeteilt.

(2) Angegebene Lieferzeiten beginnen grundsätzlich erst,

  • nach vollständigem Zahlungseingang,

  • nach Eingang sämtlicher für die Fertigung erforderlichen Daten,

  • nach Freigabe eventuell notwendiger Rückfragen,

  • sowie nach Klärung aller technischen Details.

(3) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferfrist angemessen.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Lieferengpässe bei Materialien,

  • Maschinenausfälle,

  • Streiks,

  • Naturereignisse,

  • behördliche Maßnahmen,

  • Energieversorgungsstörungen,

  • Pandemien,

  • sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereichs.

 

§ 23 Teillieferungen

EVOCON Studio ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und der Vertragszweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

 

§ 24 Gefahrübergang

Gegenüber Unternehmern

Bei Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Versanddienstleister auf den Kunden über.

Gegenüber Verbrauchern

Bei Verbrauchern geht die Gefahr grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher oder eine von ihm benannte empfangsberechtigte Person über.

 

§ 25 Annahmeverzug

Nimmt der Kunde die bestellte Ware trotz ordnungsgemäßer Bereitstellung oder Zustellung nicht an, ist EVOCON Studio berechtigt,

  • die hierdurch entstehenden Mehrkosten geltend zu machen,

  • Lagerkosten zu berechnen,

Oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 26 Transportschäden

Der Kunde wird gebeten, offensichtliche Transportschäden möglichst unmittelbar beim Zusteller zu reklamieren und EVOCON Studio zeitnah zu informieren.

Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.

 

§ 27 Lieferverzögerungen

Sollten sich Lieferungen aufgrund technischer, organisatorischer oder sonstiger unvorhersehbarer Umstände verzögern, wird EVOCON Studio den Kunden hierüber unverzüglich informieren und – soweit möglich – einen neuen voraussichtlichen Liefertermin mitteilen.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Lieferverzögerungen besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der in diesen AGB geregelten Haftungsbestimmungen.

 

Kapitel 5 – Fertigung, technische Ausführung und Mitwirkungspflichten des Kunden

§ 28 Individuelle Fertigung

(1) Die von EVOCON Studio hergestellten Produkte werden in der Regel auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten CAD-Dateien, Zeichnungen, technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorgaben gefertigt.

(2) Aufgrund der individuellen Herstellung handelt es sich regelmäßig um Sonderanfertigungen, die speziell nach den Anforderungen des jeweiligen Kunden produziert werden.

(3) Eine Serienfertigung erfolgt ausschließlich nach gesonderter Vereinbarung.

 

§ 29 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet,

  • vollständige und fehlerfreie CAD-Dateien bereitzustellen,

  • sämtliche für die Fertigung erforderlichen Informationen vollständig mitzuteilen,

  • Material- und Qualitätsanforderungen eindeutig zu definieren,

  • Maßangaben sorgfältig zu prüfen,

  • Zeichnungen vor der Beauftragung zu kontrollieren,

  • technische Rückfragen zeitnah zu beantworten,

  • erforderliche Freigaben unverzüglich zu erteilen.

Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung verlängern vereinbarte Lieferfristen entsprechend.

 

§ 30 Prüfung der übermittelten Daten

(1) EVOCON Studio führt eine grundlegende technische Plausibilitätsprüfung der übermittelten Dateien durch.

(2) Diese Prüfung ersetzt jedoch keine konstruktive, funktionale oder sicherheitstechnische Prüfung der vom Kunden entwickelten Bauteile.

(3) Der Kunde bleibt allein für die technische Eignung seiner Konstruktion verantwortlich.

 

§ 31 Änderungen während der Fertigung

Nach Beginn der Fertigung können Änderungswünsche des Kunden nur berücksichtigt werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Bereits entstandene Aufwendungen sowie Mehrkosten aufgrund von Änderungen trägt der Kunde.

 

§ 32 Materialeigenschaften

Additiv gefertigte Bauteile weisen verfahrens- und materialbedingte Besonderheiten auf.

Hierzu zählen insbesondere:

  • sichtbare Schichtstrukturen,

  • geringfügige Farbabweichungen,

  • materialtypische Oberflächen,

  • fertigungsbedingte Toleranzen,

  • unterschiedliche mechanische Eigenschaften je nach Druckorientierung,

  • Schrumpfungs- und Verzugseffekte,

  • sowie materialabhängige Festigkeiten.

Diese Eigenschaften stellen grundsätzlich keinen Sachmangel dar, sofern sie den allgemein anerkannten Eigenschaften des jeweiligen Fertigungsverfahrens entsprechen.

 

§ 33 Fertigungstoleranzen

Die Fertigung erfolgt nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.

Maßabweichungen innerhalb der für das eingesetzte Fertigungsverfahren üblichen Toleranzen gelten nicht als Mangel.

Sofern der Kunde besondere Toleranzanforderungen hat, müssen diese vor Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

 

§ 34 Qualitätskontrolle

EVOCON Studio führt im Rahmen der jeweiligen Fertigungsprozesse angemessene Qualitätskontrollen durch.

Der Umfang der Qualitätsprüfung richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag, den vereinbarten Spezifikationen sowie dem eingesetzten Fertigungsverfahren.

Eine 100-%-Prüfung sämtlicher Eigenschaften erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

§ 35 Abnahme

Soweit eine Abnahme vereinbart ist, hat der Kunde die gelieferten Leistungen unverzüglich zu prüfen.

Erkennbare Mängel sind innerhalb angemessener Frist schriftlich mitzuteilen.

Unterbleibt eine fristgerechte Mängelanzeige, gelten die gesetzlichen Regelungen. Bei Unternehmern bleiben ergänzend die Untersuchungs- und Rügepflichten nach dem Handelsgesetzbuch unberührt.

 

Kapitel 6 – Gewährleistung, Mängelrechte und Haftung

§ 36 Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit in diesen AGB keine abweichenden Regelungen für Unternehmer zulässig vereinbart werden.

(2) Grundlage der Beurteilung eines Mangels sind ausschließlich die zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarten technischen Spezifikationen.

(3) Geringfügige, produktionsbedingte Abweichungen, insbesondere hinsichtlich Farbe, Oberfläche, Materialstruktur oder Maßhaltigkeit innerhalb der vereinbarten bzw. üblichen Fertigungstoleranzen, stellen keinen Sachmangel dar.

 

§ 37 Untersuchungs- und Rügepflicht bei Unternehmern

(1) Unternehmer haben die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen.

(2) Offensichtliche Mängel sind EVOCON Studio unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(4) Unterbleibt eine ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, gelten die gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches.

 

§ 38 Nacherfüllung

Liegt ein Sachmangel vor, ist EVOCON Studio berechtigt, nach eigener Wahl

  • den Mangel zu beseitigen,

  • eine Ersatzlieferung vorzunehmen

  • oder den betroffenen Auftrag neu auszuführen,

sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.

 

§ 39 Haftung für CAD-Dateien und Kundenvorgaben

(1) EVOCON Studio fertigt Bauteile grundsätzlich nach den vom Kunden bereitgestellten Daten.

(2) Für die technische Richtigkeit, Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit, Maßhaltigkeit sowie rechtliche Zulässigkeit der übermittelten CAD-Dateien ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.

(3) EVOCON Studio übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf fehlerhaften, unvollständigen oder ungeeigneten Kundenvorgaben beruhen.

 

§ 40 Funktions- und Einsatzfähigkeit

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, übernimmt EVOCON Studio keine Gewähr dafür,

  • dass ein Bauteil für einen bestimmten Einsatzzweck geeignet ist,

  • bestimmte Belastungen dauerhaft erfüllt,

  • gesetzlichen Zulassungen entspricht,

  • oder für sicherheitskritische Anwendungen verwendet werden kann.

Die Prüfung der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck obliegt ausschließlich dem Kunden.

 

§ 41 Allgemeine Haftung

(1) EVOCON Studio haftet nach den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet EVOCON Studio nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei:

  • Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

  • Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,

  • arglistigem Verschweigen eines Mangels,

  • oder soweit eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

 

§ 42 Haftungsausschluss für sicherheitskritische Anwendungen

Die von EVOCON Studio hergestellten Produkte sind grundsätzlich nicht für sicherheitskritische oder zulassungspflichtige Anwendungen bestimmt, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Hierzu zählen insbesondere Anwendungen in den Bereichen:

  • Luft- und Raumfahrt,

  • Medizintechnik,

  • sicherheitsrelevante Fahrzeugkomponenten,

  • Waffen,

  • kerntechnische Anlagen,

  • lebenswichtige Schutzsysteme,

  • oder vergleichbare Hochrisikoanwendungen.

Der Einsatz der gelieferten Produkte in solchen Bereichen erfolgt ausschließlich auf Verantwortung des Kunden.

 

§ 43 Verjährung

Für Ansprüche wegen Mängeln gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften, soweit keine abweichenden gesetzlichen oder individualvertraglichen Regelungen bestehen.

 

Kapitel 7 – Geistiges Eigentum, Vertraulichkeit und Schlussbestimmungen

§ 44 Urheberrechte und geistiges Eigentum

(1) Sämtliche von EVOCON Studio erstellten Konstruktionen, CAD-Modelle, technischen Zeichnungen, Visualisierungen, Berechnungen, Dokumentationen, Angebote, Konzepte und sonstigen Arbeitsergebnisse unterliegen dem Schutz des Urheberrechts sowie weiterer gesetzlicher Schutzrechte, soweit diese bestehen.

(2) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, verbleiben sämtliche Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von EVOCON Studio erstellten Unterlagen bei EVOCON Studio.

(3) Der Kunde erhält ausschließlich die im jeweiligen Vertrag ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte.

 

§ 45 Rechte an hochgeladenen Kundendaten

(1) Der Kunde versichert, dass er über sämtliche Rechte an den von ihm übermittelten Dateien, Zeichnungen, Modellen, Logos, Marken oder sonstigen Unterlagen verfügt.

(2) Der Kunde stellt EVOCON Studio von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Verletzung von Urheberrechten, Markenrechten, Patenten, Designrechten oder sonstigen Schutzrechten durch die vom Kunden bereitgestellten Daten entstehen.

(3) EVOCON Studio ist nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der vom Kunden bereitgestellten Inhalte zu prüfen.

 

§ 46 Vertraulichkeit

(1) EVOCON Studio verpflichtet sich, vertrauliche Informationen des Kunden ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrags zu verwenden.

(2) Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere:

  • CAD-Dateien

  • technische Zeichnungen

  • Konstruktionsdaten

  • Prototypen

  • Fertigungsunterlagen

  • Kalkulationen

  • Geschäftsgeheimnisse

  • Entwicklungsunterlagen

  • technische Spezifikationen

(3) Eine Weitergabe erfolgt ausschließlich, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

 

§ 47 Referenznennung

EVOCON Studio ist berechtigt, den Kunden nach vorheriger Zustimmung als Referenz zu nennen.

Eine Veröffentlichung von Bildern, CAD-Daten oder Projektdetails erfolgt ausschließlich mit ausdrücklicher Einwilligung des Kunden.

 

§ 48 Höhere Gewalt

Kann EVOCON Studio aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur verzögert erfüllen, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.

Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

  • Naturkatastrophen

  • Brand

  • Überschwemmung

  • Krieg

  • Terror

  • Pandemien

  • Streiks

  • Energieausfälle

  • Lieferengpässe

  • Cyberangriffe

  • behördliche Maßnahmen

  • sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereichs.

§ 49 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von EVOCON Studio anerkannt sind.

Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 50 Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit gesetzlich zulässig.

Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates entfällt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

§ 51 Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der EVOCON Studio UG (haftungsbeschränkt) ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.

 

§ 52 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

 

Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Stand: Juni 2026

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Besondere Vertragsbedingungen für Engineering-, Konstruktions- und 3D-Druckdienstleistungen

 

Kapitel 1 – Geltungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Besonderen Vertragsbedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVOCON Studio UG (haftungsbeschränkt).

Sie gelten für sämtliche Leistungen im Bereich:

  • Engineering

  • Konstruktion

  • CAD-Entwicklung

  • Reverse Engineering

  • Produktentwicklung

  • Prototypenbau

  • additive Fertigung (3D-Druck)

  • Kleinserienfertigung

  • technische Beratung

  • Machbarkeitsstudien

  • digitale Fertigungsdienstleistungen

Bei Widersprüchen zwischen diesen Bedingungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen diese Besonderen Vertragsbedingungen für die vorgenannten Leistungen vor.

 

Kapitel 2 – CAD-Dateien und Kundendaten

§ 2 Bereitstellung von CAD-Dateien

Der Auftraggeber stellt sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Daten vollständig und in einem technisch geeigneten Format zur Verfügung.

Hierzu gehören insbesondere:

  • STEP (.stp/.step)

  • STL

  • 3MF

  • IGES (.igs/.iges)

  • OBJ

  • DXF

  • DWG

  • PDF-Zeichnungen

  • technische Spezifikationen

  • Stücklisten

  • Materialvorgaben

Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen.

 

§ 3 Rechte an den bereitgestellten Daten

Mit der Übermittlung der Daten bestätigt der Auftraggeber,

  • Inhaber sämtlicher erforderlicher Nutzungsrechte zu sein,

  • keine Rechte Dritter zu verletzen,

  • sowie zur Beauftragung der Fertigung berechtigt zu sein.

Der Auftraggeber stellt EVOCON Studio von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung von Schutzrechten aufgrund der bereitgestellten Daten entstehen.

 

§ 4 Vertraulichkeit

EVOCON Studio behandelt sämtliche übermittelten CAD-Dateien, Zeichnungen, Modelle, Stücklisten, Spezifikationen und sonstigen technischen Unterlagen vertraulich.

Die Nutzung erfolgt ausschließlich

  • zur Angebotserstellung,

  • zur technischen Prüfung,

  • zur Fertigung,

  • zur Qualitätssicherung,

  • sowie zur Vertragsabwicklung.

Eine Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

 

Kapitel 3 – Technische Prüfung

§ 5 Plausibilitätsprüfung

Vor Beginn der Fertigung kann EVOCON Studio die übermittelten Daten einer technischen Plausibilitätsprüfung unterziehen.

Diese umfasst insbesondere:

  • Dateiintegrität

  • Druckbarkeit

  • offensichtliche Geometriefehler

  • Mindestwandstärken

  • offensichtliche Kollisionen

  • offensichtliche Fertigungsprobleme

Diese Prüfung ersetzt keine konstruktive oder funktionale Freigabe.

 

§ 6 Verantwortung des Auftraggebers

Die Verantwortung für

  • Konstruktion,

  • Funktion,

  • Dimensionierung,

  • Belastbarkeit,

  • Materialauswahl,

  • Zulassung,

  • sowie den vorgesehenen Verwendungszweck

verbleibt ausschließlich beim Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

 

Kapitel 4 – Fertigung

§ 7 Additive Fertigung

Die Fertigung erfolgt nach dem jeweils vereinbarten Fertigungsverfahren sowie den zum Zeitpunkt der Herstellung geltenden technischen Möglichkeiten.

Fertigungsbedingte Besonderheiten wie Schichtstrukturen, materialtypische Oberflächen, geringfügige Maßabweichungen oder Farbunterschiede stellen keinen Mangel dar, sofern sie innerhalb der vereinbarten oder branchenüblichen Toleranzen liegen.

 

§ 8 Änderungsmanagement

Nach Freigabe der Fertigung können Änderungen an Konstruktion, Material oder Stückzahl nur berücksichtigt werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Hierdurch entstehende Mehrkosten oder Terminverschiebungen werden dem Auftraggeber vor Umsetzung mitgeteilt.

 

§ 9 Freigabe

Soweit vereinbart, erfolgt die Fertigung erst nach schriftlicher Freigabe von:

  • CAD-Modellen,

  • technischen Zeichnungen,

  • Materialauswahl,

  • Oberflächen,

  • Stückzahlen

  • oder Prototypen.

Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber die technische Eignung der freigegebenen Ausführung.

 

Kapitel 5 – Fertigungstoleranzen, Qualität und Materialeigenschaften

§ 10 Fertigungstoleranzen

(1) Additiv gefertigte Bauteile unterliegen verfahrens-, material- und konstruktionsbedingten Fertigungstoleranzen.

(2) Maßabweichungen innerhalb der für das jeweilige Fertigungsverfahren allgemein anerkannten Toleranzen stellen keinen Sachmangel dar, sofern keine ausdrücklich schriftlich vereinbarten Präzisionstoleranzen Bestandteil des Vertrages geworden sind.

(3) Bei funktionalen Passungen empfiehlt EVOCON Studio grundsätzlich die Herstellung eines Prototyps oder Musterteils vor der Serienfertigung.

(4) Soweit der Auftraggeber besondere Maß-, Form- oder Lagetoleranzen verlangt, sind diese vor Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen und gesondert zu vereinbaren.

 

§ 11 Materialbedingte Eigenschaften

(1) Die Eigenschaften additiv gefertigter Bauteile unterscheiden sich je nach Werkstoff und Fertigungsverfahren.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Oberflächenstruktur

  • Schichtlinien

  • Druckrichtung

  • mechanische Eigenschaften

  • Temperaturbeständigkeit

  • UV-Beständigkeit

  • Chemikalienbeständigkeit

  • Feuchtigkeitsaufnahme

  • Maßstabilität

(2) Farbabweichungen zwischen verschiedenen Fertigungslosen sowie geringfügige Unterschiede in der Oberflächenbeschaffenheit stellen keinen Mangel dar.

(3) Materialdatenblätter beschreiben typische Materialeigenschaften. Sie stellen keine zugesicherten Eigenschaften oder Garantien dar.

 

§ 12 Funktionsprüfung

(1) EVOCON Studio prüft gefertigte Bauteile ausschließlich im vereinbarten Umfang.

(2) Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung erfolgt insbesondere keine:

  • Dauerfestigkeitsprüfung

  • Belastungsprüfung

  • Lebensdauerprüfung

  • Sicherheitsprüfung

  • Zulassungsprüfung

  • CE-Konformitätsbewertung

  • medizinische Validierung

  • luftfahrttechnische Freigabe

(3) Die Prüfung der Eignung für den vorgesehenen Einsatzzweck obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.

 

§ 13 Prototypen

(1) Prototypen dienen der Erprobung, Validierung und Weiterentwicklung von Konstruktionen.

(2) Prototypen sind grundsätzlich nicht als serienreife Produkte anzusehen.

(3) Vor einer Serienfertigung empfiehlt EVOCON Studio eine technische Freigabe durch den Auftraggeber unter realen Einsatzbedingungen.

 

§ 14 Serienfertigung

(1) Serienfertigungen erfolgen auf Grundlage der durch den Auftraggeber freigegebenen Konstruktion.

(2) Änderungen an der Konstruktion nach Freigabe können Auswirkungen auf Preis, Lieferzeit, Materialverbrauch und Qualität haben.

(3) EVOCON Studio ist berechtigt, im Rahmen des technischen Fortschritts gleichwertige Fertigungsverfahren oder Materialien einzusetzen, sofern dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung der vereinbarten Eigenschaften entsteht und keine ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde.

 

§ 15 Reklamationen

(1) Der Auftraggeber hat gelieferte Produkte unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Abweichungen von der Bestellung zu überprüfen.

(2) Reklamationen sind unter Angabe der Bestellnummer, einer Beschreibung des Mangels sowie aussagekräftiger Fotos oder sonstiger Nachweise möglichst zeitnah schriftlich mitzuteilen.

(3) Beanstandete Bauteile dürfen ohne vorherige Abstimmung mit EVOCON Studio grundsätzlich nicht verändert, nachbearbeitet oder entsorgt werden, sofern dadurch die Prüfung des geltend gemachten Mangels unmöglich würde.

(4) EVOCON Studio erhält Gelegenheit zur Prüfung des geltend gemachten Mangels und entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über die weitere Vorgehensweise.

 

§ 16 Nachbearbeitung

(1) Soweit vereinbart, können Nachbearbeitungen wie Schleifen, Bohren, Gewindeschneiden, Lackieren, Färben oder andere Bearbeitungsschritte durchgeführt werden.

(2) Durch Nachbearbeitungen können sich Maße, Oberflächen oder Materialeigenschaften verändern.

(3) Nachträgliche Bearbeitungen durch den Auftraggeber oder Dritte können Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen, soweit der geltend gemachte Mangel hierauf zurückzuführen ist.

 

§ 17 Verpackung

(1) Die Verpackung erfolgt nach fachlichen Gesichtspunkten entsprechend Art, Größe und Empfindlichkeit des jeweiligen Produkts.

(2) Besondere Verpackungsanforderungen sind vor Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren.

(3) Mehrkosten für Spezialverpackungen, Exportverpackungen oder kundenspezifische Verpackungslösungen werden gesondert berechnet, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

 

Kapitel 6 – Entwicklungsleistungen, Reverse Engineering und technische Beratung

§ 18 Engineering- und Entwicklungsleistungen

(1) EVOCON Studio erbringt auf Wunsch des Auftraggebers Engineering- und Entwicklungsleistungen, insbesondere in den Bereichen:

  • Produktentwicklung

  • Maschinenbau

  • Vorrichtungsbau

  • Betriebsmittelkonstruktion

  • Kunststoff- und Metallkonstruktionen

  • Prüfstandsentwicklung

  • CAD-Konstruktion

  • technische Berechnungen

  • Machbarkeitsstudien

  • Designoptimierung

  • Fertigungsoptimierung

(2) Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

 

§ 19 Technische Beratung

(1) Beratungsleistungen erfolgen nach bestem Fachwissen auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung verfügbaren Informationen.

(2) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, schuldet EVOCON Studio keinen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg.

(3) Entscheidungen über Konstruktion, Materialwahl, Einsatzbedingungen oder Produktionsverfahren trifft der Auftraggeber eigenverantwortlich.

 

§ 20 Reverse Engineering

(1) Reverse-Engineering-Leistungen werden ausschließlich auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Bauteile oder Unterlagen durchgeführt.

(2) Der Auftraggeber versichert, zur Beauftragung dieser Leistungen berechtigt zu sein und keine Schutzrechte Dritter zu verletzen.

(3) EVOCON Studio übernimmt keine Prüfung, ob Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte, Designrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter bestehen.

(4) Der Auftraggeber stellt EVOCON Studio von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung solcher Rechte resultieren.

 

§ 21 Konstruktionsänderungen

(1) Änderungswünsche des Auftraggebers nach Projektbeginn sind schriftlich mitzuteilen.

(2) EVOCON Studio prüft die technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit der gewünschten Änderungen.

(3) Änderungen können insbesondere Auswirkungen haben auf:

  • Entwicklungsaufwand

  • Fertigungsaufwand

  • Materialeinsatz

  • Liefertermine

  • Projektkosten

  • Prüf- und Freigabeprozesse

(4) Erforderliche Mehrleistungen werden gesondert vergütet, sofern sie nicht bereits vom ursprünglichen Leistungsumfang umfasst sind.

 

§ 22 Projektunterlagen

(1) Der Auftraggeber stellt EVOCON Studio alle zur Durchführung des Projekts erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Lastenhefte

  • Pflichtenhefte

  • CAD-Daten

  • Zeichnungen

  • Stücklisten

  • Normen

  • Prüfvorschriften

  • Materialvorgaben

  • Freigaben

  • Musterteile

(2) Verzögerungen, die durch verspätet oder unvollständig bereitgestellte Informationen entstehen, verlängern vereinbarte Liefer- und Projektfristen entsprechend.

 

§ 23 Projektkommunikation

(1) Zur Sicherstellung eines effizienten Projektablaufs benennt jede Vertragspartei mindestens einen fachlichen Ansprechpartner.

(2) Technische Entscheidungen, Freigaben und Änderungsaufträge sollen aus Gründen der Nachvollziehbarkeit schriftlich erfolgen (z. B. per E-Mail oder über ein vereinbartes Projektmanagementsystem).

(3) Mündliche Absprachen werden erst verbindlich, wenn sie von EVOCON Studio schriftlich bestätigt wurden oder sich aus dem tatsächlichen Projektverlauf eindeutig ergeben.

 

§ 24 Projektabnahme

(1) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, erfolgt diese nach Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und bestehende Mängel nachvollziehbar schriftlich mitzuteilen.

(3) Werden innerhalb der vereinbarten oder gesetzlich maßgeblichen Frist keine wesentlichen Mängel gerügt und wird die Leistung produktiv genutzt, kann die Leistung als abgenommen gelten, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

(4) Teilabnahmen können vereinbart werden und stehen einer späteren Gesamtabnahme nicht entgegen.

 

Kapitel 7 – Vertraulichkeit, Geschäftsgeheimnisse und Nutzungsrechte

§ 25 Vertraulichkeit

(1) EVOCON Studio verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen vertraulichen Informationen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrags zu verwenden.

(2) Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere:

  • CAD-Dateien

  • 3D-Modelle

  • technische Zeichnungen

  • Stücklisten

  • Lasten- und Pflichtenhefte

  • Prototypen

  • Fertigungsunterlagen

  • Kalkulationen

  • Entwicklungsdaten

  • Prüfergebnisse

  • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

  • sonstige nicht öffentlich zugängliche technische oder kaufmännische Informationen.

(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort, soweit keine gesetzlichen Offenlegungspflichten bestehen.

 

§ 26 Schutz von Geschäftsgeheimnissen

(1) EVOCON Studio behandelt Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).

(2) Vertrauliche Unterlagen werden nur denjenigen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten zugänglich gemacht, die diese Informationen zur Durchführung des jeweiligen Auftrags benötigen.

(3) Soweit externe Dienstleister eingebunden werden, erfolgt dies – soweit erforderlich – unter geeigneten vertraglichen Vertraulichkeits- und Datenschutzregelungen.

 

§ 27 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

(1) Soweit EVOCON Studio im Auftrag des Kunden CAD-Modelle, Konstruktionen, technische Zeichnungen oder sonstige Arbeitsergebnisse erstellt, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte.

(2) Der Umfang der Nutzungsrechte richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag oder Angebot.

(3) Sofern keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung getroffen wurde, verbleiben alle darüber hinausgehenden Rechte bei EVOCON Studio.

 

§ 28 Eigentum an Kundendaten

(1) Die vom Auftraggeber bereitgestellten CAD-Dateien, Zeichnungen und sonstigen Projektunterlagen verbleiben im Eigentum bzw. in der Rechteinhaberschaft des Auftraggebers.

(2) EVOCON Studio erhält lediglich das für die Angebotserstellung, Projektbearbeitung, Fertigung und Vertragsabwicklung erforderliche Nutzungsrecht.

(3) Eine Nutzung für andere Zwecke erfolgt ausschließlich mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers oder auf gesetzlicher Grundlage.

 

§ 29 Archivierung von Projektdaten

(1) EVOCON Studio kann projektbezogene Unterlagen, CAD-Dateien und technische Dokumentationen nach Abschluss des Projekts für einen angemessenen Zeitraum archivieren, soweit dies zur Vertragserfüllung, Dokumentation, Mängelbearbeitung oder aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist.

(2) Nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen werden die Daten gelöscht oder anonymisiert, sofern keine gesetzlichen Pflichten oder berechtigten Interessen einer Löschung entgegenstehen.

 

§ 30 Referenzprojekte

(1) EVOCON Studio darf ein Projekt nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers als Referenz nennen oder veröffentlichen.

(2) Ohne ausdrückliche Zustimmung werden weder technische Zeichnungen noch CAD-Dateien, Fotos, Renderings oder sonstige projektbezogene Informationen veröffentlicht, sofern hierdurch berechtigte Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden könnten.

(3) Allgemeine Angaben zur Art des Projekts oder zum Leistungsumfang dürfen in anonymisierter Form für statistische oder werbliche Zwecke verwendet werden, sofern keine Rückschlüsse auf den Auftraggeber möglich sind und keine entgegenstehenden Vereinbarungen bestehen.

 

§ 31 Rückgabe von Unterlagen

Soweit gesetzlich zulässig oder vertraglich vereinbart, werden vom Auftraggeber überlassene Originalunterlagen nach Abschluss des Projekts zurückgegeben oder auf Wunsch datenschutzgerecht vernichtet. Digitale Kopien können im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder zur Wahrung berechtigter Interessen archiviert bleiben.

 

Kapitel 8 – Schlussbestimmungen

§ 32 Technische Änderungen

(1) EVOCON Studio ist berechtigt, technische Änderungen an Konstruktionen, Fertigungsverfahren, Materialien oder Produktionsabläufen vorzunehmen, soweit

  • dadurch die vereinbarte Funktion nicht beeinträchtigt wird,

  • keine wesentlichen Nachteile für den Auftraggeber entstehen,

  • gesetzliche oder normative Anforderungen eingehalten werden,

oder die Änderungen dem technischen Fortschritt dienen.

(2) Wesentliche Änderungen werden dem Auftraggeber vor Umsetzung mitgeteilt, sofern sie Auswirkungen auf Funktion, Preis oder Lieferzeit haben.

 

§ 33 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt entbinden EVOCON Studio für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung.

(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

  • Naturkatastrophen

  • Feuer

  • Überschwemmungen

  • Pandemien

  • Epidemien

  • Streiks

  • Energieversorgungsstörungen

  • Lieferengpässe

  • Cyberangriffe

  • behördliche Maßnahmen

  • Krieg

  • Terror

  • sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereichs.

(3) Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger an und ist eine Vertragserfüllung dauerhaft unzumutbar, können beide Vertragsparteien nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.

 

§ 34 Export und Verwendung der Produkte

(1) Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Export, Import, Produktsicherheit sowie der Verwendung der gelieferten Produkte einzuhalten.

(2) EVOCON Studio übernimmt keine Verantwortung für die Zulässigkeit des Einsatzes der Produkte in bestimmten Ländern oder Anwendungsbereichen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

§ 35 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

 

§ 36 Rangfolge der Vertragsunterlagen

Bei Widersprüchen zwischen mehreren Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge:

1. Individuelle schriftliche Vereinbarungen

2. Auftragsbestätigung

3. Angebot

4. Leistungsbeschreibung

5. Besondere Vertragsbedingungen für Engineering-, Konstruktions- und 3D-Druckdienstleistungen

6. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

§ 37 Inkrafttreten

Diese Besonderen Vertragsbedingungen gelten für alle ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung geschlossenen Verträge, soweit sie wirksam in das jeweilige Vertragsverhältnis einbezogen wurden.

Stand: Juni 2026

 

Widerrufsbelehrung und Verbraucherinformationen

 

Kapitel 1 – Widerrufsbelehrung

§ 1 Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn (14) Tage ab dem Tag,

  • an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen haben,

  • oder – bei Teillieferungen – die letzte Ware erhalten haben.

Zur Ausübung Ihres Widerrufsrechts müssen Sie die

EVOCON Studio UG (haftungsbeschränkt)
Alte Rathausgasse 2a
74924 Neckarbischofsheim

E-Mail: hello@evocon.studio

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. per Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss informieren.

Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihrer Widerrufserklärung.

 

§ 2 Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag wirksam widerrufen, erstatten wir Ihnen sämtliche von Ihnen erhaltenen Zahlungen einschließlich der Standardlieferkosten unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen nach Eingang Ihres Widerrufs.

Für die Rückzahlung verwenden wir grundsätzlich dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Sie haben die Ware unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen nach Erklärung des Widerrufs an uns zurückzusenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, soweit gesetzlich zulässig.

 

§ 3 Ausschluss des Widerrufsrechts

Ein Widerrufsrecht besteht nicht, soweit gesetzlich kein Widerrufsrecht vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere für Verträge über Waren,

  • die nicht vorgefertigt sind,

  • deren Herstellung auf einer individuellen Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher beruht,

  • oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

Hierunter fallen insbesondere individuell nach Kundenvorgaben gefertigte 3D-Druckteile, Prototypen sowie Bauteile, die auf Grundlage kundenseitig bereitgestellter CAD-Dateien hergestellt werden.

Die gesetzlichen Voraussetzungen und Grenzen dieses Ausschlusses bleiben unberührt.

 

§ 4 Beginn der Fertigung

Mit der ausdrücklichen Freigabe des Fertigungsauftrags bestätigt der Kunde, dass EVOCON Studio mit der Bearbeitung und Herstellung beginnen darf.

Soweit gesetzlich erforderlich, werden erforderliche Erklärungen oder Einwilligungen vor Beginn der Fertigung gesondert eingeholt.

 

§ 5 Rücksendungen

Rücksendungen sind möglichst vorab anzukündigen.

Die Rücksendung hat transportsicher zu erfolgen.

Beschädigungen, die ausschließlich auf eine unsachgemäße Verpackung bei der Rücksendung zurückzuführen sind, können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden.

 

§ 6 Reklamationen

Unabhängig von einem gesetzlichen Widerrufsrecht bleiben die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden unberührt.

Beanstandungen sollten möglichst zeitnah und unter Beifügung aussagekräftiger Fotos sowie einer Beschreibung des Mangels erfolgen, um eine schnelle Bearbeitung zu ermöglichen.

 

Kapitel 2 – Muster-Widerrufsformular

Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen möchten, können Sie dieses Formular ausfüllen und an uns zurücksenden.

 

An:

EVOCON Studio UG (haftungsbeschränkt)
Alte Rathausgasse 2a
74924 Neckarbischofsheim
Deutschland

Telefon: +49 160 98 75 07 91

E-Mail: hello@evocon.studio

 

Widerruf

Hiermit widerrufe(n) ich / wir den von mir / uns abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren bzw. die Erbringung der folgenden Dienstleistung:

Bestellt am:

Erhalten am:

Auftragsnummer (optional):

Name des Verbrauchers:

Anschrift:

Telefon (optional):

E-Mail (optional):

Grund des Widerrufs (freiwillige Angabe):

Datum:

Unterschrift (nur bei Mitteilung auf Papier):

 

Hinweise zum Widerruf

  • Die Angabe des Widerrufsgrundes ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Widerrufs.

  • Das Formular kann per Post oder per E-Mail übermittelt werden.

  • Die gesetzlichen Widerrufsfristen bleiben unberührt.

  • Bei individuell nach Kundenvorgaben gefertigten Produkten kann das Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen sein. Maßgeblich sind die gesetzlichen Bestimmungen sowie die im Vertrag und in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Regelungen.

 

Kontakt für Rückfragen

EVOCON Studio UG (haftungsbeschränkt)

Alte Rathausgasse 2a
74924 Neckarbischofsheim

E-Mail: hello@evocon.studio

Telefon: +49 160 98 75 07 91

 

Kapitel 3 – Materialrichtlinien und technische Fertigungsregeln

§ 1 Allgemeine Hinweise

Die nachfolgenden Materialrichtlinien dienen der Information über typische Eigenschaften der von EVOCON Studio angebotenen Werkstoffe und Fertigungsverfahren.

Alle angegebenen Eigenschaften stellen typische Erfahrungswerte dar und sind – sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart – keine zugesicherten Produkteigenschaften oder Garantien.

Die Auswahl des geeigneten Materials erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber. EVOCON Studio unterstützt auf Wunsch bei der Materialauswahl im Rahmen einer technischen Beratung.

 

§ 2 PLA (Polylactid)

Typische Eigenschaften

  • Hohe Maßgenauigkeit

  • Sehr gute Druckqualität

  • Gute Oberflächenoptik

  • Einfache Nachbearbeitung

  • Geringe Verzugneigung

Typische Einsatzbereiche

  • Designmodelle

  • Architekturmodelle

  • Demonstrationsmodelle

  • Konzeptbauteile

  • Funktionsmuster mit geringer Belastung

Einschränkungen

PLA ist nur eingeschränkt geeignet für:

  • dauerhafte Sonneneinstrahlung

  • erhöhte Temperaturen

  • stark mechanisch belastete Bauteile

  • dauerhafte Außenanwendungen

 

§ 3 PETG

Typische Eigenschaften

  • Hohe Schlagzähigkeit

  • Gute chemische Beständigkeit

  • Gute Witterungsbeständigkeit

  • Gute Layerhaftung

  • Hohe Dauerfestigkeit

Typische Einsatzbereiche

  • Funktionsteile

  • Vorrichtungen

  • Gehäuse

  • Halterungen

  • Maschinenbauteile

  • Prototypen

§ 4 ABS / ASA

Eigenschaften

  • Hohe Temperaturbeständigkeit

  • Gute mechanische Festigkeit

  • Gute Bearbeitbarkeit

  • Hohe Dauerbelastbarkeit

ASA besitzt zusätzlich eine deutlich bessere UV- und Witterungsbeständigkeit und eignet sich daher besonders für Außenanwendungen.

Typische Anwendungen:

  • Gehäuse

  • Maschinenbauteile

  • Fahrzeugtechnik

  • Außeneinsatz

  • technische Prototypen

 

§ 5 PA (Nylon)

Typische Eigenschaften:

  • sehr hohe Festigkeit

  • hohe Zähigkeit

  • gute Verschleißfestigkeit

  • gute Gleiteigenschaften

  • hohe Dauerbelastbarkeit

Geeignet für:

  • Funktionsbauteile

  • Zahnräder

  • Lager

  • Vorrichtungen

  • Maschinenbau

  • industrielle Anwendungen

  •  

§ 6 Carbonfaserverstärkte Materialien (PA-CF, PETG-CF usw.)

Carbonfaserverstärkte Werkstoffe zeichnen sich insbesondere aus durch:

  • hohe Steifigkeit

  • geringes Gewicht

  • geringe Verformung

  • hohe Maßhaltigkeit

  • ausgezeichnete mechanische Eigenschaften

Sie eignen sich insbesondere für:

  • Leichtbau

  • Vorrichtungsbau

  • Robotik

  • Automatisierungstechnik

  • Maschinenbau

  • Prototypen mit hohen mechanischen Anforderungen

  •  

§ 7 TPU (Flexible Materialien)

Eigenschaften:

  • hohe Elastizität

  • gute Rückstellfähigkeit

  • abriebfest

  • stoßdämpfend

Geeignet für:

  • Dichtungen

  • Schutzelemente

  • Puffer

  • flexible Verbindungselemente

  • Greifer

  • Kabeldurchführungen

  •  

§ 8 Materialauswahl

Soweit der Auftraggeber kein bestimmtes Material vorgibt, erfolgt die Materialauswahl auf Grundlage der im Projekt bekannten Anforderungen.

Eine Empfehlung durch EVOCON Studio ersetzt keine eigenständige technische Prüfung durch den Auftraggeber hinsichtlich Eignung, Zulassung oder Einsatzbedingungen.

 

§ 9 Besondere Hinweise

Materialeigenschaften können insbesondere beeinflusst werden durch:

  • Druckorientierung

  • Wandstärke

  • Füllgrad

  • Geometrie

  • Umgebungsbedingungen

  • Temperatur

  • Feuchtigkeit

  • UV-Strahlung

  • chemische Einwirkungen

Diese Einflüsse sind bei der Konstruktion und Verwendung der Bauteile zu berücksichtigen.

 

§ 10 Materialänderungen

Sollte ein vereinbartes Material vorübergehend nicht verfügbar sein, kann EVOCON Studio nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber ein technisch gleichwertiges Material einsetzen.

Eine Materialänderung erfolgt ausschließlich nach Zustimmung des Auftraggebers oder auf Grundlage einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung.

 

Kapitel 4 – Konstruktions- und Designrichtlinien

§ 11 Allgemeine Konstruktionshinweise

Für eine wirtschaftliche und qualitativ hochwertige Fertigung sollten Bauteile entsprechend den Besonderheiten des jeweiligen additiven Fertigungsverfahrens konstruiert werden.

Eine fertigungsgerechte Konstruktion verbessert insbesondere:

  • Maßhaltigkeit

  • Oberflächenqualität

  • Stabilität

  • Fertigungszeit

  • Materialverbrauch

  • Wirtschaftlichkeit

 

§ 12 Mindestwandstärken

Die erforderliche Mindestwandstärke hängt vom verwendeten Material, dem Fertigungsverfahren sowie der Geometrie des Bauteils ab.

  • Als allgemeine Empfehlung gelten:

  • nicht belastete Bauteile: mindestens 1,0 mm

  • normale Funktionsteile: mindestens 2,0 mm

  • hoch belastete Bauteile: mindestens 3,0 mm

  • lange, freistehende Elemente: entsprechend der Belastung stärker ausführen

  • Sehr dünnwandige Bereiche können zu Verzug, Brüchen oder einer unzureichenden Druckqualität führen.

     

§ 13 Bohrungen

Bohrungen sollten grundsätzlich mit einem ausreichenden Durchmesser konstruiert werden.

Bei funktionsrelevanten Passungen empfiehlt sich eine nachträgliche spanende Bearbeitung (z. B. Bohren oder Reiben), sofern hohe Maßgenauigkeiten erforderlich sind.

 

§ 14 Gewinde

Gedruckte Gewinde sind für gering belastete Anwendungen geeignet.

Für dauerhaft belastete Verbindungen empfiehlt EVOCON Studio den Einsatz von:

  • Gewindeeinsätzen

  • Einschmelzmuttern

  • Pressmuttern

  • Metallgewinden

  • Gewindebuchsen

§ 15 Passungen

Bei Steckverbindungen, Schiebesitzen oder Presspassungen sind die fertigungsbedingten Toleranzen des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen.

Für funktionskritische Passungen empfiehlt EVOCON Studio die Herstellung eines Musterteils vor der Serienfertigung.

 

§ 16 Überhänge

Je nach Fertigungsverfahren können Überhänge ohne Stützstrukturen nur bis zu einem bestimmten Winkel gefertigt werden.

Größere Überhänge können zusätzliche Stützstrukturen erforderlich machen.

Diese können Einfluss haben auf:

  • Oberflächenqualität

  • Nachbearbeitungsaufwand

  • Fertigungszeit

  • Herstellungskosten

§ 17 Hinterschneidungen und Hohlräume

Geschlossene Hohlräume, Hinterschneidungen oder schwer zugängliche Bereiche sollten bereits während der Konstruktion berücksichtigt werden.

Je nach Fertigungsverfahren können Entlüftungs- oder Reinigungsöffnungen erforderlich sein.

 

§ 18 Toleranzen

Soweit keine besonderen Präzisionstoleranzen schriftlich vereinbart wurden, erfolgt die Fertigung nach den für das jeweilige Verfahren üblichen Fertigungstoleranzen.

Bei hochpräzisen Bauteilen empfiehlt EVOCON Studio eine nachträgliche mechanische Bearbeitung.

 

§ 19 Bauorientierung

Die Orientierung des Bauteils im Bauraum beeinflusst unter anderem:

  • Festigkeit

  • Oberflächenqualität

  • Maßhaltigkeit

  • Stützmaterial

  • Druckzeit

  • Materialverbrauch

EVOCON Studio wählt die Bauorientierung nach technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten, sofern keine ausdrückliche Vorgabe des Auftraggebers vereinbart wurde.

 

§ 20 Nachbearbeitung

Je nach Material und Fertigungsverfahren können folgende Nachbearbeitungen angeboten werden:

  • Entgraten

  • Schleifen

  • Polieren

  • Gewindeschneiden

  • Bohren

  • Fräsen

  • Lackieren

  • Färben

  • Kleben

  • Montage

Diese Leistungen sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

 

§ 21 Konstruktionsprüfung

Eine Prüfung der hochgeladenen CAD-Dateien erfolgt ausschließlich hinsichtlich offensichtlicher technischer Fertigbarkeit.

Eine vollständige Überprüfung der Konstruktion auf:

  • Funktion,

  • Festigkeit,

  • Lebensdauer,

  • Sicherheit,

  • Normenkonformität,

  • Zulassungsfähigkeit oder

  • Eignung für den vorgesehenen Einsatzzweck

ist nicht Bestandteil des Standardauftrags, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

Kapitel 5 – Qualitätsrichtlinien, Prüfung und Abnahme

§ 22 Qualitätsgrundsätze

EVOCON Studio fertigt alle Produkte nach den anerkannten Regeln der Technik sowie unter Anwendung geeigneter Fertigungs-, Prüf- und Qualitätssicherungsverfahren.

Der Umfang der Qualitätsprüfung richtet sich nach:

  • dem vereinbarten Leistungsumfang,

  • dem eingesetzten Fertigungsverfahren,

  • den vereinbarten technischen Spezifikationen,

  • sowie den Anforderungen des jeweiligen Projekts.

Eine 100-%-Prüfung sämtlicher Eigenschaften erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

§ 23 Sichtprüfung

Vor dem Versand erfolgt grundsätzlich eine Sichtprüfung der gefertigten Bauteile.

Hierbei werden unter anderem geprüft:

  • offensichtliche Beschädigungen,

  • unvollständige Fertigung,

  • grobe Maßabweichungen,

  • starke Verformungen,

  • Materialfehler,

  • erhebliche Druckfehler,

  • Transportsicherheit der Verpackung.

Die Sichtprüfung ersetzt keine vollständige Funktions- oder Belastungsprüfung.

 

§ 24 Maßprüfung

Eine Maßprüfung erfolgt nur, soweit sie

  • vertraglich vereinbart wurde,

  • für den Fertigungsprozess erforderlich ist,

  • oder Bestandteil einer gesonderten Qualitätsvereinbarung ist.

Messprotokolle werden nur erstellt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

 

§ 25 Funktionsprüfung

Funktionsprüfungen erfolgen ausschließlich, soweit sie Vertragsbestandteil sind.

Hierzu können beispielsweise gehören:

  • Montageprüfungen,

  • Passungsprüfungen,

  • Bewegungsprüfungen,

  • Dichtigkeitsprüfungen,

  • elektrische Prüfungen,

  • oder andere projektspezifische Tests.

Ohne entsprechende Vereinbarung schuldet EVOCON Studio keine Funktionsprüfung.

 

§ 26 Prüfprotokolle

Prüfprotokolle, Messberichte oder Dokumentationen werden nur erstellt und übergeben, wenn dies ausdrücklich Bestandteil des Angebots oder der Auftragsbestätigung ist.

 

§ 27 Abnahme durch den Auftraggeber

Soweit eine Abnahme vereinbart wurde, hat der Auftraggeber die gelieferten Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen.

Die Prüfung sollte insbesondere folgende Punkte umfassen:

Übereinstimmung mit der Bestellung,

  • Material,

  • Maße,

  • Stückzahl,

  • Funktion,

  • Oberflächenbeschaffenheit,

  • offensichtliche Mängel.

Werden keine wesentlichen Mängel gerügt und wird die Leistung vertragsgemäß genutzt, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme.

 

§ 28 Reklamationsverfahren

Beanstandungen sollten möglichst folgende Informationen enthalten:

  • Auftrags- oder Rechnungsnummer,

  • Beschreibung des Mangels,

  • Fotos oder Videos des betroffenen Bauteils,

  • Angabe des Einsatzbereichs,

  • Datum der Feststellung.

Dies ermöglicht eine schnellere Bearbeitung.

 

§ 29 Untersuchung beanstandeter Produkte

EVOCON Studio ist berechtigt, beanstandete Produkte zur Prüfung anzufordern.

Vor Abschluss der Prüfung sollen beanstandete Bauteile grundsätzlich nicht verändert, nachbearbeitet oder entsorgt werden, soweit dies die Untersuchung beeinträchtigen würde.

 

§ 30 Nachbesserung

Liegt ein Sachmangel vor, erfolgt die Mängelbeseitigung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. EVOCON Studio kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen.

 

§ 31 Qualitätsverbesserung

Zur kontinuierlichen Verbesserung von Produkten und Dienstleistungen können Erkenntnisse aus Reklamationen, Qualitätsprüfungen und Kundenrückmeldungen ausgewertet werden.

Soweit dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt dies gemäß der Datenschutzerklärung und den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

 

 

EVOCON Studio UG
Alte Rathausgasse 2a, 
74924 Neckarbischofsheim

Telefon: +49 160 98750791
E-Mail-Adresse: hello@evocon.studio

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